
Stand: Juli 2026 · Teil 2 der Reihe „Quellensteuer zurückholen" · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)
Auf US-Dividenden behält der Fiskus zunächst 30 % ein — doch bei korrektem Ablauf bleibt für deutsche Anleger meist nichts zurückzuholen. Wann das gilt und wann es sich doch lohnt, genauer hinzusehen.
Die USA sind unter den großen Anlagemärkten das angenehmste Land dieser Reihe. Nicht, weil der Satz niedrig wäre, sondern weil das Entlastungsverfahren funktioniert, bevor das Geld fließt.
Voraussetzung ist zweierlei:
Sind beide Bedingungen erfüllt, werden von vornherein 15 % statt 30 % einbehalten. Diese 15 % rechnen Sie in Deutschland auf die Abgeltungsteuer an. Die Gesamtbelastung entspricht dann derjenigen einer inländischen Dividende. Es gibt nichts zurückzuholen, weil nichts zu viel gezahlt wurde.
Die meisten in Deutschland tätigen Depotbanken und Broker erfüllen den QI-Status. Bei vielen deutschen Banken läuft die W-8BEN im Hintergrund: Die Bank holt die nötige Erklärung bei der Depoteröffnung ein oder wendet den DBA-Satz über ihren QI-Status an, ohne dass Sie ein US-Formular ausfüllen. Bei ausländischen Direktbrokern geben Sie die W-8BEN dagegen selbst ab und müssen sie aktiv aktuell halten. Wer über eine deutsche Bank oder einen etablierten europäischen Broker US-Aktien hält, muss in aller Regel nichts tun.
Beispiel — Bruttodividende 5.000 €, wenn alles läuft:
1. Die W-8BEN ist abgelaufen. Die Erklärung gilt in der Regel befristet — üblicherweise bis zum Ende des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Kalenderjahres (eine im Januar 2026 unterschriebene W-8BEN läuft also bis 31. Dezember 2029). Läuft sie aus, ohne dass Sie sie erneuern, fällt Ihre Bank auf den Standardsatz zurück — und behält 30 % ein. Prüfen Sie den Ablauf in Ihren Depotunterlagen. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler und zugleich der am leichtesten vermeidbare.
2. Der Broker hat keinen QI-Status. Bei manchen ausländischen Direktbrokern und bei Depots außerhalb der EU ist das der Fall. Dann greift die Quellenentlastung nicht.
3. Sie sind aus US-Sicht kein „einfacher" Fall. US-Staatsbürgerschaft, Green Card, längere US-Aufenthalte, US-Immobilien oder Beteiligungen an US-Personengesellschaften ändern die Ausgangslage grundlegend. Dann geht es nicht mehr um Quellensteuer, sondern um eine eigene US-Erklärungspflicht.
4. Sie halten REITs, MLPs oder bestimmte Fondsstrukturen. Bei US-REITs bleibt es für typische Privatanleger — natürliche Person, Beteiligung nicht über 10 % — nach dem DBA zwar beim 15-%-Satz (Art. 10 Abs. 4 Buchst. a). Aber der Quellenabzug läuft anders: Häufig werden zunächst 30 % einbehalten, und die Ausschüttung zerfällt in Bestandteile — ordentliche Dividende, Kapitalrückzahlung, Veräußerungsgewinn —, die unterschiedlich behandelt werden. Bei großen oder konzentrierten REIT-Beteiligungen entfällt die 15-%-Begünstigung ganz. MLPs sind steuerlich keine Dividenden, sondern Anteile an US-Personengesellschaften mit eigenem, meist deutlich höherem Quellenabzug. Der schlanke 15-%-Automatismus an der Quelle trägt hier also nicht — die DBA-Grenze selbst ist damit aber nicht in jedem Fall eine andere.
Hier weicht das US-Verfahren von allen anderen Ländern dieser Reihe ab. Es gibt keinen schlanken Erstattungsantrag bei einer Behörde, wie ihn die Schweiz, Österreich oder Dänemark kennen. Der Weg führt über die US-Steuerveranlagung für Nichtansässige: eine eigene Steuererklärung auf Form 1040-NR, in aller Regel eine US-Steuernummer (ITIN, zu beantragen über Form W-7) und Bearbeitungszeiten, die sich über Monate ziehen. Für den Antrag gilt eine Frist von grundsätzlich drei Jahren ab Abgabe der Erklärung (bzw. zwei Jahren ab Zahlung der Steuer).
Der ehrliche Rat: Bei kleineren Beträgen lohnt sich das nicht. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis. Sinnvoller ist es, die Ursache zu beheben — W-8BEN erneuern, Broker wechseln — und die zu viel gezahlten 15 Punkte als Lehrgeld zu verbuchen. Ab welcher Größenordnung sich das Verfahren rechnet, hängt vom Einzelfall ab: von Depotgröße, Anzahl der betroffenen Jahre und der Frage der ITIN.
Auch wenn in den USA alles glattläuft: Die Anrechnung in Deutschland passiert nicht in jedem Fall von allein.
Bei einem inländischen Depot wird die anrechenbare Quellensteuer meist von der Bank berücksichtigt. Bei ausländischen Depots — und darum geht es bei international aufgestellten Anlegern regelmäßig — nicht. Dann müssen Sie die anrechenbare US-Quellensteuer in der Anlage KAP selbst geltend machen.
Wer ein ausländisches Depot hält und keine Anlage KAP abgibt, verschenkt die 15 Prozentpunkte vollständig — und hat je nach Konstellation zugleich eine Erklärungspflicht verletzt. Der zweite Punkt wiegt schwerer als der erste.
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G-Tax Consulting berät zu internationalem Steuerrecht und zur Besteuerung von Kapitalanlagen mit Auslandsbezug — einschließlich der Frage, ob und in welchem Umfang ausländische Quellensteuer in Deutschland anrechenbar ist. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.