Wohnsitz hier, Einkünfte dort, Vermögen über mehrere Länder verteilt: In solchen Konstellationen greift internationales Steuerrecht. Die meisten Kanzleien meiden das Feld. Wir haben uns darauf spezialisiert und beraten in vier Sprachen.
Entscheidend ist nicht der Pass, sondern Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO). Wer eines erfüllt, ist unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) — mit dem weltweiten Einkommen. Wer nur deutsche Einkünfte erzielt, ohne hier zu wohnen, ist beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Die Abgrenzung ist heikel und kann je nach Aufenthaltsmuster über sechsstellige Beträge pro Jahr entscheiden.
Deutschland hat mit über neunzig Ländern Abkommen geschlossen. Jedes regelt für Arbeitslohn, Dividenden, Veräußerungsgewinne oder Immobilien einzeln, welcher Staat besteuern darf; die Doppelbesteuerung wird über Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung vermieden. In der Praxis prägen die Sonderfälle das Tagesgeschäft — die Saving Clause bei US-Einkünften, die Grenzgängerregelung mit der Schweiz, das Flat-Tax-Regime in Italien.
Wer ab einem Prozent Beteiligung Deutschland verlässt, wird behandelt, als hätte er seine Anteile verkauft — ohne realen Verkauf, ohne Liquidität. Seit der Reform 2022 ist die Steuer auf Antrag in sieben zinslosen Jahresraten zahlbar (i. d. R. gegen Sicherheit, einheitlich für EU/EWR und Drittstaaten); bei Rückkehr innerhalb von sieben, auf Antrag bis zu zwölf Jahren entfällt sie rückwirkend. Wer fünf Jahre vor dem Wegzug plant, hat Spielraum. Wer drei Monate vorher anruft, nicht mehr.
Ausländische Gesellschaftsformen wie die US-LLC werfen auf deutscher Seite anspruchsvolle Fragen auf: Typenvergleich, drohende Doppelbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG. Diese deutsche Sicht begleiten wir vollständig und stimmen uns eng mit dem Berater im jeweiligen Ausland ab — bei US-amerikanischen ebenso wie bei britischen, italienischen oder schweizerischen Konstellationen.
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