Ein Startup hat steuerlich wenig mit einer normalen GmbH gemeinsam: Cap Table, Mitarbeiterbeteiligung, Wandeldarlehen, Founder-Vergütung, internationale Investoren, Krypto-Treasury. Fehler aus der Frühphase werden später teuer. Wir begleiten Gründer von der ersten Strukturentscheidung bis zum Exit — persönlich, digital, in vier Sprachen.

Rechtsform und Holding-Struktur

Die Wahl am Anfang prägt Ihre Steuerlast über zehn Jahre. UG für den ersten Markttest, GmbH als Standard für ernsthaft betriebene Startups. Für VC-finanzierte Gründer empfehlen wir meist die Holding: Ihre persönliche Beteiligungs-GmbH hält die Anteile am Startup. Beim Exit greift § 8b KStG — rund 1,5 % effektive Steuer statt 25–28 % bei direkter Beteiligung. Wer die Holding nachträglich baut, zahlt meist Steuer auf die Übertragung. Die Frage gehört ins Erstgespräch, nicht ans Ende der Wachstumsphase.

Mitarbeiterbeteiligung: ESOP und VSOP

Wer Talente gewinnen will, kommt um Beteiligung nicht herum. Echtes ESOP (echte Anteile) wurde mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz und § 19a EStG deutlich verbessert — bis zu fünfzehn Jahre Steuerstundung sind möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. VSOP (virtuelle Anteile) bleibt das deutsche Standardmodell: Lohnsteuer erst bei Auszahlung, kein Notar, sauberer Cap Table. Wir gestalten Vesting, Cliff sowie Good- und Bad-Leaver-Regelungen fair für beide Seiten.

Cap Table, Wandeldarlehen und SAFEs

Convertibles und Wandeldarlehen sind der häufigste Weg für Pre-Seed und Seed: zunächst ein Darlehen, das erst in der nächsten Runde wandelt. SAFEs aus den USA sind in Deutschland nur rechtssicher, wenn sie als Wandeldarlehen oder Genussrecht strukturiert werden — wir empfehlen meist die Umwandlung. Wer durch Verwässerung unter ein Prozent Beteiligung fällt, verliert die Besteuerung über § 17 EStG; wir behalten die Schwelle im Blick.

Founder-Vergütung und Wegzug

Wie zahlen Sie sich aus, ohne unnötig Steuer zu verlieren? Meist eine Kombination aus Geschäftsführer-Gehalt und Holding-Ausschüttungen: Über die Holding greift § 8b KStG (rund 1,5 % effektiv), das Kapital bleibt für weitere Investitionen verfügbar. Beim Wegzug trifft § 6 AStG Gründer oft unerwartet hart — die fiktive Veräußerung kann siebenstellige Steuerschulden ohne Liquidität auslösen. Vermeidung und Stundung müssen Jahre vorher aufgebaut werden.

Exit-Vorbereitung

Spätestens zwölf Monate vor einem Exit lohnt die strategische Vorbereitung, drei Jahre vorher deutlich mehr. Die erste Weiche ist Share Deal oder Asset Deal — steuerlich liegen Welten dazwischen. Wer noch keine Holding hat, wenn das Thema ernst wird, hat in der Regel ein Problem. Frühzeitig anzufangen spart sechs- bis siebenstellige Beträge — Erfahrung aus konkreten Mandaten, keine Marketing-Aussage.

Typische Mandate

  • Tech-Gründer und Founder-Teams
  • VC-finanzierte Startups vor oder nach der Runde
  • Web3- und Krypto-Projekte mit Token-Treasury
  • Internationale Gründer mit Cross-Border-Struktur

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Struktur zu Ihrem Anliegen passt.

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