Häufige Fragen
Kurze Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden. Für Ihre individuelle Situation beraten wir Sie persönlich.
Virtuelle Anteile (VSOP) werden erst bei Auszahlung als Arbeitslohn versteuert (§ 19 EStG) – volle Lohnsteuer, dafür ohne Dry-Income-Problem. Echte Anteile (ESOP) lösen grundsätzlich bereits bei Gewährung Lohnsteuer aus; § 19a EStG erlaubt seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eine Aufschiebung. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Cap Table, Exit-Szenario und Haltedauer ab.
Für deutsche Gründer ist die GmbH meist erste Wahl wegen Haftungsbeschränkung und Investorenakzeptanz; die UG eignet sich für den kapitalschonenden Start. Eine US-LLC kann bei US-Markt oder US-Investoren sinnvoll sein, führt in Deutschland aber zu komplexen Einordnungs- und Betriebsstättenfragen. Entscheidend sind Finanzierungsrunden, geplanter Exit und internationale Tätigkeit.
Hält eine Holding-GmbH die Anteile am operativen Startup, sind Gewinne aus einem späteren Anteilsverkauf zu rund 95 % körperschaftsteuerfrei (§ 8b KStG) – effektiv etwa 1,5 %. Der Erlös bleibt zunächst in der Holding gebunden und ist erst bei Ausschüttung ins Privatvermögen erneut zu versteuern. Eine Holding lohnt sich vor allem, wenn ein Exit absehbar ist und reinvestiert werden soll – idealerweise vor der ersten großen Finanzierungsrunde aufgesetzt.
Verkaufst du als natürliche Person Anteile ab 1 % Beteiligung, gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG): 60 % des Gewinns werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert. Liegen die Anteile dagegen in einer Holding-GmbH, greift die weitgehende Steuerfreiheit nach § 8b KStG – ein Unterschied von oft mehr als 25 Prozentpunkten, weshalb die Struktur lange vor dem Exit feststehen sollte.
Die Aufnahme neuer Investoren verwässert den Cap Table, löst beim Gründer aber in der Regel selbst keine Besteuerung aus. Wichtig sind die saubere Bewertung der Anteile, die Behandlung von Wandeldarlehen und SAFEs sowie Förderprogramme wie der INVEST-Zuschuss, dessen Erwerbszuschuss steuerfrei bleibt. Fehler bei Bewertung oder Beteiligungsverträgen können später teuer werden – deshalb sollte die steuerliche Sicht früh einbezogen werden.
Bei digitalen Leistungen kommt es auf Sitz und Status des Kunden an. An Unternehmen im EU-Ausland (B2B) greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren – die Steuerschuld geht auf den Kunden über, du stellst netto. An Privatkunden (B2C) im EU-Ausland fällt die Umsatzsteuer im Land des Kunden an und wird gebündelt über das OSS-Verfahren gemeldet. Eine saubere Einordnung von Kundentyp und Leistungsort verhindert teure Nachzahlungen.
Ein Geschäftsführergehalt ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert den Gewinn, wird bei dir aber voll mit Lohnsteuer belastet. Eine Gewinnausschüttung erfolgt aus bereits versteuertem Gewinn und unterliegt zusätzlich der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer 25 %) bzw. dem Teileinkünfteverfahren. Die optimale Mischung hängt von Höhe, Sozialversicherung und Thesaurierungsstrategie ab – pauschal ist keine Variante immer besser.
Sinnvoll ist die Begleitung schon vor der Gründung – bei Rechtsformwahl, Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsstruktur lassen sich später kaum korrigierbare Fehler vermeiden. Spätestens mit erster Umsatztätigkeit, Mitarbeitenden, ESOP/VSOP oder einer Finanzierungsrunde wird steuerliche Beratung unverzichtbar. Je früher die Struktur sauber steht, desto günstiger der spätere Exit.
Im Privatvermögen sind Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG); darunter gilt der persönliche Steuersatz, mit einer Freigrenze von 1.000 € pro Jahr. Im Betriebsvermögen – etwa in einer Krypto-Holding oder bei gewerblichem Handel – sind Gewinne dagegen stets steuerpflichtig. Staking, Lending und Airdrops folgen eigenen Regeln und erfordern saubere Dokumentation.
Erträge aus Staking und Lending gelten im Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und werden mit dem Marktwert angesetzt; ein späterer Verkauf fällt dann unter die einjährige Haltefrist des § 23 EStG. Bei Airdrops kommt es darauf an, ob du dafür eine Gegenleistung erbracht hast. Die frühere Sorge um eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre hat die Finanzverwaltung ausgeräumt – es bleibt bei einem Jahr.
Bei Krypto trifft dich eine erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflicht. Sämtliche Käufe, Verkäufe, Tauschvorgänge und Rewards sollten wallet-genau und nachvollziehbar dokumentiert sein; die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich nach der FIFO-Methode. In der Praxis empfiehlt sich ein durchgängiges Tracking über ein geeignetes Tool, dessen Auswertungen wir prüfen und für die Steuererklärung aufbereiten.
Eine GmbH versteuert Krypto-Gewinne stets mit rund 30 % (Körperschaft- und Gewerbesteuer) – die einjährige Steuerfreiheit des Privatvermögens entfällt, und die Steuerbefreiung des § 8b KStG gilt nicht für Coins selbst. Eine Struktur kann dennoch sinnvoll sein, wenn professionell und häufig gehandelt wird oder Gewinne im Unternehmen reinvestiert werden sollen. Die Entscheidung hängt von Handelsfrequenz, Haltedauer und deiner Gesamtsituation ab.
Im Privatvermögen ist der Verkauf einer Immobilie nach einer Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei (§ 23 EStG). Steuerfrei ist er auch dann, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich selbst genutzt wurde. Erfolgt der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist und war die Immobilie vermietet, wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Hält eine rein vermögensverwaltende GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) nutzen – die laufenden Mieterträge unterliegen dann effektiv nur rund 15 % Körperschaftsteuer statt dem persönlichen Spitzensteuersatz. Das lohnt sich vor allem beim langfristigen Aufbau eines Immobilienbestands aus thesaurierten Erträgen. Wichtig ist eine saubere Abgrenzung, da schädliche Tätigkeiten die Begünstigung gefährden.
Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Absetzbar sind unter anderem die Gebäude-AfA (in der Regel 2 %, bei nach 2022 fertiggestellten Wohngebäuden 3 %), Finanzierungszinsen sowie Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand. Eine vorausschauende Gestaltung von Abschreibung und Finanzierung entscheidet maßgeblich über die laufende Steuerlast.
Erträge aus einer Auslandsimmobilie werden in der Regel im Belegenheitsstaat besteuert; das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet, ob Deutschland freistellt oder anrechnet. Bei Freistellung wirken die Einkünfte häufig über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) auf deinen deutschen Steuersatz. Für internationale Investoren mit Immobilien in mehreren Ländern ist die korrekte Zuordnung entscheidend, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wer GmbH-Anteile ab 1 % hält und den Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst nach § 6 AStG die Wegzugsbesteuerung aus: Die stillen Reserven werden besteuert, als hätte man verkauft – obwohl kein Geld fließt. Bei Zielen wie Portugal, Dubai oder den USA gelten unterschiedliche Regeln und Stundungsmöglichkeiten. Eine frühzeitige Strukturierung vor dem Wegzug ist häufig entscheidend.
Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit bestimmten inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig – etwa aus Immobilien oder einer deutschen Beteiligung. Welche Quellensteuern anfallen und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Eine saubere Struktur verhindert, dass Erträge doppelt besteuert werden.
Entscheidend ist nicht eine feste Tagezahl, sondern die vollständige Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – eine verfügbare Wohnung oder mehr als 183 Tage Aufenthalt begründen weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht. Selbst nach dem Wegzug kann bei Umzug in ein Niedrigsteuerland die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) bis zu zehn Jahre nachwirken. Ein sauberer, dokumentierter Wegzug ist daher wichtiger als das bloße Zählen von Tagen.
Wer als Deutscher in ein Niedrigsteuerland zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, bleibt nach § 2 AStG bis zu zehn Jahre mit bestimmten deutschen Einkünften erweitert steuerpflichtig. Die Regel soll verhindern, dass durch reinen Wohnsitzwechsel inländische Einkünfte der Besteuerung entzogen werden. Ob und in welchem Umfang sie greift, hängt vom Zielland und der Einkunftsstruktur ab.
Solange du in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast, bleibst du unbeschränkt steuerpflichtig – eine reine Abmeldung genügt nicht, wenn faktisch eine Wohnung verfügbar bleibt. Ohne klaren steuerlichen Anknüpfungspunkt kann es passieren, dass du in keinem Land eindeutig ansässig bist, was zu Konflikten und Nachweisproblemen führt. Für digitale Nomaden ist eine klar dokumentierte steuerliche Ansässigkeit entscheidend.
Ja. Die Beratung erfolgt mehrsprachig (Deutsch und Englisch) – von der laufenden Kommunikation bis zum Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Das ist besonders für internationale Gründer und Investoren relevant, die in Deutschland steuerpflichtig sind, aber nicht auf Deutsch verhandeln möchten.
Je nach Weg fallen unterschiedliche Steuern an: Bei der Übertragung innerhalb der Familie Erbschaft- oder Schenkungsteuer, beim Verkauf Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Für Betriebsvermögen gibt es weitreichende Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die unter Voraussetzungen bis zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei stellen. Welche Variante optimal ist, hängt von Rechtsform, Unternehmenswert und Nachfolgekonstellation ab.
Begünstigtes Betriebsvermögen kann nach §§ 13a/13b ErbStG zu 85 % (Regelverschonung) oder vollständig (Optionsverschonung) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Voraussetzung sind Behaltensfristen (fünf bzw. sieben Jahre) und die Einhaltung der Lohnsummenregelung. Bei größeren Vermögen greift eine gesonderte Bedürfnisprüfung – eine frühzeitige Gestaltung ist hier entscheidend.
Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen es, die persönlichen Freibeträge (z. B. 400.000 € je Kind) alle zehn Jahre erneut zu nutzen und die Übergabe planbar zu gestalten. Eine schrittweise Übertragung kann die Steuerlast deutlich senken und den Generationswechsel begleiten. Die Vererbung ist weniger steuerbar, dafür behältst du zu Lebzeiten die volle Kontrolle.
Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer; ab dem 55. Lebensjahr können einmalig ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und der ermäßigte Steuersatz (§ 34 EStG) genutzt werden. Wird über eine Holding verkauft, greift bei Kapitalgesellschaftsanteilen die weitgehende Steuerbefreiung nach § 8b KStG. Eine frühzeitige Strukturierung – idealerweise Jahre vor dem Verkauf – entscheidet maßgeblich über die Steuerlast.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG), sofern sie einem therapeutischen Ziel dienen. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), Gutachten oder ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation sind dagegen häufig umsatzsteuerpflichtig. Die saubere Abgrenzung entscheidet, ob und ab welcher Grenze Umsatzsteuer anfällt.
Beim Kauf einer Praxis wird der Kaufpreis auf materielle Wirtschaftsgüter und den Praxiswert (Goodwill) aufgeteilt; der Praxiswert ist über die Nutzungsdauer abzuschreiben, Finanzierungszinsen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die richtige Kaufpreisaufteilung und die Wahl der Rechtsform (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, MVZ) haben erheblichen Einfluss auf die spätere Steuerlast.
Der Gewinn aus der Praxisveräußerung gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit; ab Vollendung des 55. Lebensjahres können einmalig ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und der ermäßigte Steuersatz (§ 34 EStG) genutzt werden. Voraussetzung ist im Regelfall die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im räumlichen Wirkungskreis. Eine frühzeitige Planung der Übergabe optimiert die Steuerbelastung erheblich.
Ärzte erzielen als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit und sind nicht gewerbesteuerpflichtig, solange die berufliche Eigenverantwortlichkeit gewahrt bleibt; Apotheken gelten dagegen als Gewerbebetrieb. Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und MVZ haben unterschiedliche steuerliche und haftungsrechtliche Folgen – bei einem MVZ in der Rechtsform einer GmbH greift die Körperschaftsteuer. Die Wahl sollte fachlich und steuerlich gemeinsam abgewogen werden.