July 25, 2026

Schweizer Verrechnungssteuer zurückholen: Warum Formular 85 für Sie wahrscheinlich nicht mehr gilt

Schweiz behält 35 % Verrechnungssteuer auf Dividenden – 20 Punkte holen Sie von der ESTV zurück. Warum nicht mehr über Formular 85 und welche Frist gilt.

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Stand: Juli 2026 · Teil 1 der Reihe „Quellensteuer zurückholen" · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)

Die Schweiz behält auf Dividenden 35 % Verrechnungssteuer ein — deutlich mehr, als das Doppelbesteuerungsabkommen ihr zugesteht. 20 Prozentpunkte holen Sie sich zurück, aber nur auf dem heute vorgesehenen Weg — und der ist nicht mehr das Formular 85.

Kurz gesagt

  • Die Schweiz behält auf Dividenden 35 % Verrechnungssteuer ein.
  • Nach dem DBA Deutschland–Schweiz sind davon 15 Prozentpunkte in Deutschland auf die Abgeltungsteuer anrechenbar.
  • 20 Prozentpunkte holen Sie sich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurück. Bei Zinsen sind es die vollen 35 Punkte.
  • Die Antragsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde.
  • Das Papierformular 85 ist für Erträge ab 2020 nicht mehr der Weg. Anträge laufen über die Online-Applikation der ESTV im ePortal des Bundes.

Warum sind die meisten Anleitungen im Netz veraltet?

Wer heute nach „Verrechnungssteuer Schweiz zurückholen" sucht, landet mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Anleitung, die das Formular 85 in den Mittelpunkt stellt. Ausdrucken, ausfüllen, Finanzamt, Briefmarke.

Für Erträge, die ab dem 1. Januar 2020 fällig geworden sind, ist dieser Weg nicht mehr vorgesehen. Die ESTV hat zum 31. Januar 2020 eine Online-Applikation eingeführt, die das Papierformular für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland ersetzt. Das Formular 85 gilt nur noch für Erträge mit Fälligkeit bis zum 31. Dezember 2019 — also für Fälle, die längst verjährt sind.

Praktische Folge: Wer sich an einer alten Anleitung orientiert, füllt ein Formular aus, das nicht mehr angenommen wird, und verliert dabei Wochen. Bei einer Frist, die zum Jahresende ausläuft, ist das der Unterschied zwischen Erstattung und Verfall.

Was bekommen Sie tatsächlich zurück?

Beispiel — Bruttodividende 5.000 € aus Schweizer Aktien:

  • Bruttodividende: 5.000,00 €
  • Schweizer Verrechnungssteuer 35 %: − 1.750,00 €
  • Auszahlung auf Ihr Konto: 3.250,00 €
  • davon in Deutschland anrechenbar (15 %): 750,00 €
  • von der ESTV erstattungsfähig (20 %): 1.000,00 €

Ohne Antrag bleiben Ihnen 1.000 € dauerhaft entzogen — nicht als Steuer, die Sie schulden, sondern schlicht, weil niemand sie angefordert hat.

Bei Zinsen ist der Effekt größer: Die Schweiz darf nach dem DBA gar keine Quellensteuer erheben, die vollen 35 Prozentpunkte sind erstattungsfähig. Gleichzeitig sind die Zinsen in Deutschland zu erklären. Wer die Erstattung nicht beantragt und die Erträge nicht erklärt, hat zwei Probleme statt einem — zu viel gezahlt, und zwar an den falschen Fiskus, bei gleichzeitiger Erklärungspflicht im Inland.

Welche Frist gilt?

Der Rückerstattungsanspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde. Die Rechtsgrundlage ist Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Verrechnungssteuergesetzes (VStG): Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.

  • Dividende fällig in 2023: Antrag muss eingegangen sein bis 31.12.2026
  • Dividende fällig in 2024: Antrag bis 31.12.2027
  • Dividende fällig in 2025: Antrag bis 31.12.2028

Wer 2023 Schweizer Dividenden vereinnahmt hat und bis Jahresende nichts unternimmt, verliert den Anspruch endgültig. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist; eine allgemeine Nachsichtsregelung, die man später anrufen könnte, gibt es nicht (Art. 32 Abs. 2 VStG kennt nur eine enge 60-Tage-Nachfrist für den technischen Sonderfall, dass die Steuer erst nach einer Beanstandung der ESTV nachentrichtet wird — kein Fall des normalen Anlegers).

Der praktische Fehler liegt selten im Vergessen der Frist, sondern in der Zeitplanung davor: Vor dem Antrag brauchen Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Wohnsitzfinanzamts. Wie lange Ihr Finanzamt dafür braucht, liegt außerhalb Ihres Einflusses. Wer im November anfängt, plant zu knapp.

Wie läuft die Rückforderung ab?

  • Erträgnisaufstellung Ihrer Depotbank beschaffen. Sie brauchen pro Ausschüttung: Titel, Fälligkeitsdatum, Bruttobetrag und einbehaltene Verrechnungssteuer.
  • Registrierung im ePortal der Schweizerischen Bundesverwaltung. Für die Anmeldung ist eine Mobilnummer mit SMS-Empfang erforderlich.
  • Registrierung als rückerstattungsberechtigte Person für das Verfahren Deutschland. Abgefragt werden unter anderem Ihre deutsche Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
  • Ansässigkeitsbescheinigung beim deutschen Wohnsitzfinanzamt einholen.
  • Antrag elektronisch erfassen, Belege hochladen, absenden.
  • Auszahlung erfolgt in Schweizer Franken. Prüfen Sie vorab die Fremdwährungsgebühren Ihrer Bank — bei kleinen Beträgen kann das die Erstattung spürbar schmälern.

Welche Fehler kosten regelmäßig Geld?

Die Anrechnung in der Anlage KAP wird vergessen. Die 15 anrechenbaren Prozentpunkte laufen nicht in jedem Fall automatisch. Bei ausländischen Depots — und je nach Broker auch bei inländischen — müssen Sie die anrechenbare Quellensteuer selbst in der Anlage KAP geltend machen. Das ist der zweite, oft übersehene Teil des Geldes.

Erstattung und Anrechnung werden doppelt angesetzt. Wird die Verrechnungssteuer von der Schweiz erstattet, mindert sich der in Deutschland anrechenbare Betrag entsprechend. Wer beides voll ansetzt, erklärt unzutreffend.

Der Antrag wird jedes Jahr einzeln gestellt. Zulässig, aber unnötig. Innerhalb der Dreijahresfrist lassen sich mehrere Jahrgänge zusammenfassen — ein Verfahren statt drei, eine Ansässigkeitsbescheinigung statt drei. Wer allerdings bündelt, muss die Frist des ältesten Jahrgangs im Blick behalten.

Warum hilft FASTER hier gerade nicht?

Für Quellensteuern innerhalb der EU bringt die EU-Richtlinie „FASTER" ab dem 1. Januar 2030 standardisierte, schnellere Verfahren — Entlastung an der Quelle oder ein Schnellverfahren mit kurzer Bearbeitungsfrist. Die Schweiz ist aber kein EU-Mitgliedstaat, sondern Drittstaat. Ihre Verrechnungssteuer fällt nicht unter FASTER.

Für die Rückerstattung Schweizer Verrechnungssteuer ändert die Richtlinie also nichts. Es bleibt beim heutigen Verfahren der ESTV. Praktisch ist das eher ein Argument, nicht aufzuschieben: Während die EU-Verfahren digitaler und schneller werden, bleibt der Schweizer Weg vorerst, wie er ist. Die Jahrgänge 2023 bis 2028 müssen nach dem heutigen Verfahren geltend gemacht werden, oder sie verfallen.

Wenn Sie das nicht selbst machen wollen

Steuerberater können sich im ePortal als Vertreter registrieren und Anträge für ihre Mandanten stellen. Der Aufwand liegt dann bei uns, nicht bei Ihnen — insbesondere dann, wenn mehrere Jahrgänge, mehrere Depots oder mehrere Länder zusammenkommen.

G-Tax Consulting berät zu internationalem Steuerrecht und zur Besteuerung von Kapitalanlagen mit Auslandsbezug. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.