
Stand: Juli 2026 · Teil 1 der Reihe „Quellensteuer zurückholen" · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)
Die Schweiz behält auf Dividenden 35 % Verrechnungssteuer ein — deutlich mehr, als das Doppelbesteuerungsabkommen ihr zugesteht. 20 Prozentpunkte holen Sie sich zurück, aber nur auf dem heute vorgesehenen Weg — und der ist nicht mehr das Formular 85.
Wer heute nach „Verrechnungssteuer Schweiz zurückholen" sucht, landet mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Anleitung, die das Formular 85 in den Mittelpunkt stellt. Ausdrucken, ausfüllen, Finanzamt, Briefmarke.
Für Erträge, die ab dem 1. Januar 2020 fällig geworden sind, ist dieser Weg nicht mehr vorgesehen. Die ESTV hat zum 31. Januar 2020 eine Online-Applikation eingeführt, die das Papierformular für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland ersetzt. Das Formular 85 gilt nur noch für Erträge mit Fälligkeit bis zum 31. Dezember 2019 — also für Fälle, die längst verjährt sind.
Praktische Folge: Wer sich an einer alten Anleitung orientiert, füllt ein Formular aus, das nicht mehr angenommen wird, und verliert dabei Wochen. Bei einer Frist, die zum Jahresende ausläuft, ist das der Unterschied zwischen Erstattung und Verfall.
Beispiel — Bruttodividende 5.000 € aus Schweizer Aktien:
Ohne Antrag bleiben Ihnen 1.000 € dauerhaft entzogen — nicht als Steuer, die Sie schulden, sondern schlicht, weil niemand sie angefordert hat.
Bei Zinsen ist der Effekt größer: Die Schweiz darf nach dem DBA gar keine Quellensteuer erheben, die vollen 35 Prozentpunkte sind erstattungsfähig. Gleichzeitig sind die Zinsen in Deutschland zu erklären. Wer die Erstattung nicht beantragt und die Erträge nicht erklärt, hat zwei Probleme statt einem — zu viel gezahlt, und zwar an den falschen Fiskus, bei gleichzeitiger Erklärungspflicht im Inland.
Der Rückerstattungsanspruch verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde. Die Rechtsgrundlage ist Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Verrechnungssteuergesetzes (VStG): Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.
Wer 2023 Schweizer Dividenden vereinnahmt hat und bis Jahresende nichts unternimmt, verliert den Anspruch endgültig. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist; eine allgemeine Nachsichtsregelung, die man später anrufen könnte, gibt es nicht (Art. 32 Abs. 2 VStG kennt nur eine enge 60-Tage-Nachfrist für den technischen Sonderfall, dass die Steuer erst nach einer Beanstandung der ESTV nachentrichtet wird — kein Fall des normalen Anlegers).
Der praktische Fehler liegt selten im Vergessen der Frist, sondern in der Zeitplanung davor: Vor dem Antrag brauchen Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Wohnsitzfinanzamts. Wie lange Ihr Finanzamt dafür braucht, liegt außerhalb Ihres Einflusses. Wer im November anfängt, plant zu knapp.
Die Anrechnung in der Anlage KAP wird vergessen. Die 15 anrechenbaren Prozentpunkte laufen nicht in jedem Fall automatisch. Bei ausländischen Depots — und je nach Broker auch bei inländischen — müssen Sie die anrechenbare Quellensteuer selbst in der Anlage KAP geltend machen. Das ist der zweite, oft übersehene Teil des Geldes.
Erstattung und Anrechnung werden doppelt angesetzt. Wird die Verrechnungssteuer von der Schweiz erstattet, mindert sich der in Deutschland anrechenbare Betrag entsprechend. Wer beides voll ansetzt, erklärt unzutreffend.
Der Antrag wird jedes Jahr einzeln gestellt. Zulässig, aber unnötig. Innerhalb der Dreijahresfrist lassen sich mehrere Jahrgänge zusammenfassen — ein Verfahren statt drei, eine Ansässigkeitsbescheinigung statt drei. Wer allerdings bündelt, muss die Frist des ältesten Jahrgangs im Blick behalten.
Für Quellensteuern innerhalb der EU bringt die EU-Richtlinie „FASTER" ab dem 1. Januar 2030 standardisierte, schnellere Verfahren — Entlastung an der Quelle oder ein Schnellverfahren mit kurzer Bearbeitungsfrist. Die Schweiz ist aber kein EU-Mitgliedstaat, sondern Drittstaat. Ihre Verrechnungssteuer fällt nicht unter FASTER.
Für die Rückerstattung Schweizer Verrechnungssteuer ändert die Richtlinie also nichts. Es bleibt beim heutigen Verfahren der ESTV. Praktisch ist das eher ein Argument, nicht aufzuschieben: Während die EU-Verfahren digitaler und schneller werden, bleibt der Schweizer Weg vorerst, wie er ist. Die Jahrgänge 2023 bis 2028 müssen nach dem heutigen Verfahren geltend gemacht werden, oder sie verfallen.
Steuerberater können sich im ePortal als Vertreter registrieren und Anträge für ihre Mandanten stellen. Der Aufwand liegt dann bei uns, nicht bei Ihnen — insbesondere dann, wenn mehrere Jahrgänge, mehrere Depots oder mehrere Länder zusammenkommen.
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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.