July 25, 2026

Österreichische Quellensteuer zurückholen: Der Schritt, ohne den Ihr Antrag gar nicht erst angenommen wird

Österreich behält 27,5 % auf Dividenden – 12,5 Punkte rückforderbar, Frist 5 Jahre. Entscheidend: die seit 2019 zwingende elektronische Vorausmeldung.

Blog Img

Stand: Juli 2026 · Teil 5 der Reihe „Quellensteuer zurückholen" · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)

Österreich behält mit 27,5 % einen der höchsten Dividenden-Quellensteuersätze Europas ein. 12,5 Punkte sind rückforderbar — aber nur, wenn Sie einen Schritt nicht überspringen, den fast keine Anleitung an die erste Stelle stellt.

Kurz gesagt

  • Österreich behält auf Dividenden 27,5 % Quellensteuer ein — einer der höchsten Sätze in Europa.
  • Nach dem DBA Deutschland–Österreich sind 15 Prozentpunkte in Deutschland anrechenbar.
  • 12,5 Prozentpunkte sind rückforderbar.
  • Die Frist ist mit fünf Jahren die großzügigste dieser Reihe.
  • Entscheidend: Seit 2019 ist eine elektronische Vorausmeldung zwingend. Ohne sie ist der Antrag unzulässig — unabhängig davon, wie vollständig er ist.
Der Fallstrick, der Anträge scheitern lässt: Wer den Papierantrag ausfüllt, abstempeln lässt und nach Wien schickt, ohne vorher elektronisch vorgemeldet zu haben, bekommt kein Geld. Die Vorausmeldung ist keine Formalie, sondern Zulässigkeitsvoraussetzung.

Warum scheitern Anträge an der Vorausmeldung?

Österreich hat zum 1. Januar 2019 ein Verfahren eingeführt, das es in dieser Form in keinem anderen Land dieser Reihe gibt. Es steht heute in § 240a der österreichischen Bundesabgabenordnung: Beschränkt Steuerpflichtige müssen vor der Antragstellung eine Vorausmeldung in elektronischer Form über ein dafür vorgesehenes Web-Formular abgeben. Der Antrag selbst kann anschließend ausschließlich mit dem unterschriebenen Ausdruck dieser Vorausmeldung gestellt werden (§ 240a Abs. 2 BAO) — daher ist die Vorausmeldung die Eintrittskarte in das gesamte Verfahren.

Fehlt diese Vorausmeldung, ist der Antrag nicht mehr möglich — eine Erstattung erfolgt dann nicht. Das ist kein Formfehler, den man nachreichen kann. Es ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Zweite Besonderheit: Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres zulässig, in dem die Steuer einbehalten wurde. Für Dividenden aus 2026 können Sie frühestens 2027 vormelden. Ein unterjähriger Antrag ist ausgeschlossen.

Was bedeutet das in Zahlen?

Beispiel — Bruttodividende 5.000 € aus österreichischen Aktien:

  • Bruttodividende: 5.000,00 €
  • österreichische Quellensteuer 27,5 %: − 1.375,00 €
  • in Deutschland anrechenbar (15 %): 750,00 €
  • rückforderbar von Österreich (12,5 %): 625,00 €

Ohne Rückforderung zahlen Sie auf eine österreichische Dividende spürbar mehr als auf eine deutsche — bei einem Nachbarland mit gemeinsamer Sprache und identischer Währung.

Welche Frist gilt?

Die Antragsfrist beträgt fünf Jahre ab Ende des Jahres der Dividendenzahlung. Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 4 der österreichischen Bundesabgabenordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Diese Vorschrift setzt für alle DBA-Rückerstattungen einheitlich fünf Jahre und verdrängt ausdrücklich eine kürzere im Abkommen vereinbarte Frist.

Dieser Punkt ist wichtiger, als er aussieht: Vor 2023 galt für deutsche Antragsteller aufgrund des DBA nur eine vierjährige Frist, und ältere Fachbeiträge nennen deshalb bis heute vier Jahre. Für heute laufende Anträge ist das überholt — maßgeblich sind die fünf Jahre nach § 240 Abs. 4 BAO.

  • Dividende gezahlt in 2021: Antragsfrist 31.12.2026
  • Dividende gezahlt in 2022: Antragsfrist 31.12.2027
  • Dividende gezahlt in 2023: Antragsfrist 31.12.2028

Fünf Jahre sind komfortabel — aber sie verführen zum Aufschieben. Und weil die Vorausmeldung ein eigener, vorgelagerter Schritt ist und die Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts Zeit braucht, ist ein Start im Dezember auch hier zu spät.

Pro Kalenderjahr ist ein eigener Antrag einzureichen. Anders als in der Schweiz lassen sich mehrere Jahrgänge nicht in einem Vorgang bündeln — das erhöht den Aufwand bei mehrjähriger Nachholung erheblich.

Wie läuft die Rückforderung ab?

  • Erträgnisaufstellung der Depotbank beschaffen — pro Ausschüttung Titel, Datum, Bruttobetrag, einbehaltene Quellensteuer.
  • Elektronische Vorausmeldung über das Web-Formular der österreichischen Finanzverwaltung — für Dividenden aus Aktien das Formular DIAG im Formularservice des BMF (formularservice.gv.at). Erst nach Ablauf des Bezugsjahres möglich.
  • Das erzeugte Dokument ausdrucken und unterschreiben.
  • Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamts beifügen.
  • Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien und der Dividendenzahlung beilegen — in der Regel der Abrechnungsbeleg der Depotbank.
  • Alles zusammen per Post an das österreichische Finanzamt für Großbetriebe senden.

Das Verfahren ist also ein Hybrid: elektronisch beginnend, auf Papier endend. Wer nur den einen oder nur den anderen Teil erledigt, hat nichts erledigt.

Gebühren erhebt die österreichische Verwaltung für die Bearbeitung nach den uns vorliegenden Informationen nicht — im Unterschied zu Frankreich ein Verfahren, das sich auch bei mittleren Beträgen rechnet.

Welche Fehler passieren am häufigsten?

Die Vorausmeldung wird übersprungen. Der mit Abstand teuerste Fehler, weil er nicht zu einer Nachfrage führt, sondern zur Unzulässigkeit.

Es wird unterjährig beantragt. Für das laufende Jahr geht nichts. Wer im November 2026 die im Mai 2026 vereinnahmte Dividende zurückfordern will, muss bis 2027 warten.

Die Anlage KAP wird bei ausländischen Depots vergessen. Bei inländischen Depots berücksichtigt die Bank die anrechenbare Quellensteuer meist automatisch. Bei ausländischen Depots müssen Sie sie selbst erklären — andernfalls verschenken Sie die 15 Punkte zusätzlich zu den 12,5.

Mehrere Jahre werden in einen Antrag gepackt. Pro Kalenderjahr ein Antrag. Ein Sammelantrag über drei Jahre wird nicht bearbeitet.

Für ein Gemeinschaftsdepot wird ein gemeinsamer Antrag gestellt. Ehegatten mit gemeinsamem Depot können nicht zusammen zurückfordern. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden (VwGH 28. 6. 2022, Ra 2020/13/0053), dass eine Ehegattengemeinschaft keine eigene Antragsberechtigung hat — jeder Mitinhaber muss für seinen Anteil an der Quellensteuer einen eigenen Antrag stellen. Wer ein Gemeinschaftsdepot hält, plant also die doppelte Antragstellung ein.

Was ändert sich ab 2030 (FASTER)?

Österreich fällt als EU-Mitgliedstaat unter die EU-Richtlinie zur Entlastung von Quellensteuern, anwendbar ab dem 1. Januar 2030. Vorgesehen sind Entlastung an der Quelle oder ein Schnellverfahren mit begrenzter Bearbeitungsdauer. Bis dahin bleibt es beim heutigen zweistufigen Verfahren.

Wenn Sie das nicht selbst machen wollen

Österreich ist verfahrenstechnisch anspruchsvoll, aber gebührenfrei und mit langer Frist — die Konstellation, in der sich eine strukturierte Nachholung mehrerer Jahrgänge auf einmal am ehesten lohnt.

G-Tax Consulting berät zu internationalem Steuerrecht und zur Besteuerung von Kapitalanlagen mit Auslandsbezug. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.