
Stand: Juli 2026 · Teil 4 der Reihe „Quellensteuer zurückholen" · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)
Italien behält auf Dividenden 26 % Quellensteuer ein — 11 Prozentpunkte davon sind rückforderbar, aber die Bearbeitung dauert Jahre. Wie das Verfahren läuft und wann es sich ganz vermeiden lässt.
Beispiel — Bruttodividende 5.000 € aus italienischen Aktien:
Ohne Rückforderung liegt Ihre Gesamtbelastung deutlich über dem, was bei einer inländischen Dividende anfiele. Die 11 Prozentpunkte sind keine Steuer, die Sie schulden — sie sind ein zinsloses Darlehen an den italienischen Staat mit unbestimmter Laufzeit.
Auf Zinsen und Kursgewinne erhebt Italien gegenüber Nichtansässigen keine Quellensteuer. Dieser Artikel betrifft ausschließlich Dividenden.
Der Antrag ist innerhalb von 48 Monaten ab dem Tag des Steuereinbehalts möglich (Art. 38 DPR 602/1973). Das ist der Punkt, an dem sich viele verrechnen: Die Frist läuft taggenau ab dem Einbehalt, nicht bis zum Jahresende. Eine am 15. Mai 2022 einbehaltene Quellensteuer ist bis zum 15. Mai 2026 rückforderbar — nicht bis zum 31. Dezember 2026.
Wer die Frist am Kalenderjahr festmacht, verschätzt sich um bis zu elf Monate — und bei mehreren Ausschüttungen im Jahr hat jede ihren eigenen Fristablauf. Das eigentliche Problem liegt aber ohnehin am anderen Ende: Nach fristgerechter Einreichung beginnt eine Bearbeitungszeit, die sich regelmäßig über mehrere Jahre erstreckt. Wer 2026 für 2022 beantragt, kann realistisch mit einer Auszahlung deutlich nach 2028 rechnen.
Praktische Folge: Beantragen Sie früh, nicht knapp. Die Frist zu nutzen kostet Sie hier nicht Sicherheit, sondern Jahre.
Der letzte Punkt ist keine Ironie. Rechnen Sie fest damit, dass Sie den Vorgang über mehrere Steuerjahre hinweg im Auge behalten müssen.
Einige Depotbanken bieten für italienische Dividenden eine Vorabreduzierung an: Der Broker meldet Ihre DBA-Berechtigung vorab, und es werden von vornherein nur 15 % einbehalten.
Wenn Ihr Broker das unterstützt, ist die Sache erledigt — keine Rückforderung, keine Wartezeit, keine offenen Posten über Jahre. Wenn nicht, ist das ein ernstzunehmendes Argument bei der Depotwahl, sofern Sie italienische Dividendentitel dauerhaft halten wollen.
Die Frage an Ihre Bank lautet konkret: Bieten Sie für italienische Dividenden eine Quellensteuer-Vorabreduzierung auf den DBA-Satz an? Nicht: Kümmern Sie sich um die Quellensteuer? Die zweite Frage wird regelmäßig mit einem nichtssagenden Ja beantwortet.
Erstattung und Anrechnung werden verwechselt. Die beiden Teile betreffen unterschiedliche Fisken und dürfen nicht vermischt werden. In Deutschland anrechenbar sind nur die 15 Prozentpunkte, die Italien nach dem DBA behalten darf. Die 11 Prozentpunkte darüber sind von vornherein nicht in Deutschland anrechenbar — sie unterliegen einem Erstattungsanspruch gegen Italien (§ 32d Abs. 5 EStG) und müssen dort zurückgeholt werden, sonst sind sie endgültig verloren. Wer die vollen 26 Punkte in Deutschland anzurechnen versucht, rechnet unzutreffend; wer die 11 Punkte in Italien nicht zurückfordert, verschenkt sie. Die Erstattung durch Italien ändert an den 15 anrechenbaren Punkten nichts, weil diese beiden Beträge sich gerade nicht überschneiden.
Die Anlage KAP wird bei ausländischen Depots vergessen. Bei inländischen Depots berücksichtigt die Bank die anrechenbare Quellensteuer üblicherweise automatisch. Bei ausländischen Depots nicht — dort müssen Sie sie selbst erklären. Wer das versäumt, verliert die 15 Punkte zusätzlich zu den 11.
Es wird für jede Ausschüttung einzeln beantragt. Innerhalb der Vierjahresfrist lassen sich mehrere Jahrgänge bündeln. Bei der Bearbeitungsdauer in Italien ist das keine Bequemlichkeit, sondern eine Notwendigkeit.
Der Antrag wird gestellt und dann vergessen. Bei Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren geht ein offener Erstattungsanspruch in der privaten Ablage regelmäßig unter — insbesondere bei Depotwechsel, Umzug oder im Erbfall. Halten Sie die Vorgänge nachvollziehbar fest.
Italien fällt als EU-Mitgliedstaat unter die EU-Richtlinie zur Entlastung von Quellensteuern, die ab dem 1. Januar 2030 standardisierte Verfahren vorsieht — Entlastung an der Quelle oder ein Schnellverfahren mit begrenzter Bearbeitungsfrist. Für ein Land mit den derzeitigen Bearbeitungszeiten ist das die relevanteste Entwicklung überhaupt. Für die Jahrgänge bis 2029 ändert sie nichts.
Italien ist das Land dieser Reihe, bei dem professionelle Begleitung am ehesten trägt — weniger wegen der Antragstellung als wegen der Nachverfolgung über Jahre und der sauberen Verzahnung mit der deutschen Anlage KAP.
G-Tax Consulting berät zu internationalem Steuerrecht und zur Besteuerung von Kapitalanlagen mit Auslandsbezug, unter anderem in italienischer Sprache.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.