
Stand: Juli 2026 · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)
Wer eine Immobilie veräußert, sieht sich mit einer einfachen, aber folgenreichen Frage konfrontiert: Wird der Gewinn versteuert? Die Antwort hängt im Wesentlichen an einer Frist — und an einigen Ausnahmen, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden.
Der Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen gilt steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft.
Maßgeblich sind die Daten des notariellen Kaufvertrags, nicht der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Beispiel: Wer eine Immobilie im März 2016 erworben hat, kann sie ab April 2026 steuerfrei veräußern.
Wurde die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Spekulationssteuer — auch innerhalb der 10-Jahres-Frist. Es genügt eine durchgehende Eigennutzung, die sich über drei Kalenderjahre erstreckt.
In der Praxis ist diese Regel restriktiver, als sie wirkt:
Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, beginnt steuerlich keine neue Frist. Maßgeblich bleibt der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers oder Schenkers.
Beispiel: Hat der Vater die Immobilie 2010 erworben und 2024 an die Tochter übertragen, kann sie ab 2020 ohnehin steuerfrei verkaufen — die zehn Jahre sind beim Schenker bereits verstrichen.
Diese Regel eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Sie wird in der Praxis häufig zu spät bedacht.
Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gilt steuerlich als gewerblicher Grundstückshandel. Die Folgen:
Für aktive Investoren mit größerem Portfolio ist diese Grenze ein zentrales Strukturierungsthema — und ein häufiger Anlass für die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH oder Holdingstruktur.
Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Drei Punkte verdienen besondere Beachtung:
Maßgeblich ist jeweils das Datum des notariellen Vertrags — nicht der Tag der Grundbucheintragung oder des Besitzübergangs.
Ja, für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige gilt das Welteinkommensprinzip. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Besteuerung jedoch dem Belegenheitsstaat zuweisen und Deutschland nur einen Progressionsvorbehalt einräumen.
Der Verkauf wird steuerlich wie ein gewöhnlicher Verkauf behandelt — die 10-Jahres-Frist bleibt anwendbar. Eine Selbstnutzung durch den verbleibenden Ehegatten kann zur Steuerfreiheit führen.
Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden — im selben Jahr, durch Rücktrag oder durch Vortrag.
Ob geplanter Verkauf, vorweggenommene Erbfolge oder Strukturierung eines Immobilienportfolios — die Anwendung der 10-Jahres-Frist hängt an Details, die oft erst bei genauer Prüfung sichtbar werden. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.