
Stand: Juli 2026 · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)
Zwei Prinzipien stehen sich in der internationalen Besteuerung gegenüber: das Wohnsitzprinzip und das Quellenprinzip. Wenn beide Staaten ihren Anspruch durchsetzen, entsteht echte Doppelbesteuerung — und genau davor schützen die Doppelbesteuerungsabkommen.
Deutschland besteuert nach dem Welteinkommensprinzip: Wer hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert grundsätzlich sein gesamtes globales Einkommen — unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wurde.
Das Quellland, also der Staat, in dem die Einkünfte entstehen, hat seinerseits ebenfalls ein Besteuerungsrecht. Wenn beide Staaten diesen Anspruch durchsetzen, ohne dass ein bilaterales Abkommen oder eine nationale Regelung Abhilfe schafft, entsteht echte Doppelbesteuerung.
Deutschland hat mit mehr als 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen — völkerrechtliche Verträge, die das Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsarten zwischen den Vertragsstaaten aufteilen.
Ein DBA weist eine Einkunftsart entweder ausschließlich einem der beiden Staaten zu — oder es erlaubt beiden die Besteuerung, schreibt aber gleichzeitig vor, wie die Doppelbelastung zu vermeiden ist.
Welche Methode im konkreten Fall gilt, hängt vom jeweiligen DBA und der Art der Einkünfte ab. Arbeitslohn, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Unternehmensgewinne werden in der Regel unterschiedlich behandelt.
Nicht mit jedem Staat hat Deutschland ein DBA. In diesem Fall greift nationales deutsches Recht, insbesondere § 34c EStG. Diese Vorschrift erlaubt es,
Der Schutz ist damit geringer als unter einem DBA — aber er besteht.
Selbst wenn Einkünfte nach der Freistellungsmethode von der deutschen Steuer ausgenommen werden, haben sie über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) eine mittelbare Wirkung: Die freigestellten Einkünfte werden zwar nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz, der auf die übrigen deutschen Einkünfte angewendet wird.
Praktische Folge: Wer in Deutschland nur ein bescheidenes inländisches Einkommen hat, aber hohe steuerfreie Auslandseinkünfte bezieht, kann durch den Progressionsvorbehalt in eine deutlich höhere Steuerbelastung rutschen, als es das inländische Einkommen allein rechtfertigen würde.
Ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten hat. Deutschland hat mit über 90 Ländern ein DBA abgeschlossen.
Ja, das ist möglich — insbesondere wenn kein DBA besteht oder wenn das DBA die Anrechnungsmethode vorsieht und der ausländische Steuersatz unter dem deutschen liegt. In den meisten Konstellationen verhindert das DBA jedoch eine vollständige Doppelbelastung.
Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bewirkt, dass steuerfreie ausländische Einkünfte zwar nicht in Deutschland besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige in Deutschland zu versteuernde Einkommen erhöhen.
§ 34c EStG ermöglicht die Anrechnung oder den Abzug der ausländischen Steuer. Der Schutz ist weniger umfassend als unter einem DBA, verhindert aber in vielen Fällen die vollständige Doppelbelastung.
DBA-Regelungen gelten grundsätzlich von Gesetzes wegen, müssen aber im Rahmen der Steuererklärung korrekt geltend gemacht werden. Bei Quellensteuerentlastungen im Ausland ist häufig ein separates Antragsverfahren beim zuständigen ausländischen Finanzamt erforderlich.
Ob Entsendung, Wegzug, ausländisches Portfolio oder grenzüberschreitende Selbständigkeit — die korrekte Einordnung Ihrer Einkünfte erfordert eine Analyse des konkreten DBA und Ihrer persönlichen Steuerpflicht. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.