Ärzte, Zahnärzte, MVZ-Träger und Apotheker arbeiten in einem steuerlichen Umfeld mit eigenen Regeln. Wir begleiten Heilberufler und medizinische Einrichtungen in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, PartG mbB oder MVZ: Die Wahl hat weitreichende steuerliche und berufsrechtliche Folgen. Heilberufliche Tätigkeit fällt grundsätzlich unter § 18 EStG — ohne Gewerbesteuer und mit Einnahmenüberschussrechnung. Bei MVZ-Strukturen mit Investorenbeteiligung wechselt der Träger oft zur GmbH und verliert damit den freiberuflichen Status. Wir sichern ihn, wo möglich.
Heilbehandlungen mit medizinischer Indikation sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG). IGeL-Leistungen, ästhetische Eingriffe, Gutachten oder Vorträge unterliegen dagegen 19 %. Wer die Kleinunternehmergrenze überschreitet (seit 2025: 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr), wird regelumsatzsteuerpflichtig — mit Voranmeldung und korrekter Vorsteueraufteilung. Bei Betriebsprüfungen ist diese Abgrenzung einer der häufigsten Streitpunkte.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften droht die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Schon ein kleiner gewerblicher Anteil — Hilfsmittelverkauf, reine Schönheitsbehandlungen — kann die gesamte Gemeinschaft gewerblich machen. Die Bagatellgrenze liegt bei 3 % der Umsätze oder 24.500 €. Wir prüfen die Abgrenzung und gestalten sie sicher.
Über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) lassen sich bis zu 50 % geplanter Anschaffungen vorziehen; seit 2024 kommt eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % hinzu — zusammen bis zu 90 % in den ersten Jahren. Beim Praxisverkauf greifen ab 55 Jahren der Freibetrag bis 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG) und die Tarifermäßigung (§ 34 EStG). Wer mit 60 verkaufen will, plant idealerweise schon mit 55.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Struktur zu Ihrem Anliegen passt.
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