G-Tax Consulting berät von Itzehoe und Hamburg aus private Krypto-Anleger, aktive Trader und Web3-Startups bei der Besteuerung von Kryptowährungen – Bitcoin, Altcoins, Staking, DeFi, NFTs und Token-Launches. Wir arbeiten mit den führenden Krypto-Steuer-Tools und beraten digital sowie mehrsprachig in Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.

Kryptowährungen sind steuerlich kein Graubereich mehr: Die Finanzverwaltung tauscht Daten mit Plattformen aus, die BFH-Rechtsprechung wird konkreter, die BMF-Schreiben von 2022 und 2025 haben viele Fragen geklärt. Wir beraten Privatanleger, aktive Trader und Web3-Startups.

Haltefrist und Freigrenze im Privatvermögen

Für private Anleger gilt § 23 EStG: Verkäufe innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig, danach steuerfrei. Die Freigrenze liegt seit 2024 bei 1.000 € pro Jahr — und ist tückisch: Bei 1.001 € Gewinn ist alles steuerpflichtig. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere gilt als Verkauf plus Kauf und löst die Haltefrist neu aus. Es gilt eine walletbezogene Betrachtung: Für die Haltefrist wird FiFo (First in, First out) unterstellt, für die Wertermittlung sieht das BMF die Durchschnittsmethode vor; FiFo ist als Vereinfachung zulässig.

Ausblick: Wird die Haltefrist abgeschafft?

Die einjährige Haltefrist steht politisch zur Debatte. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung ist eine geänderte Krypto-Besteuerung als möglicher Einnahmebaustein im Gespräch, ein entsprechender Gesetzentwurf wurde 2026 erwartet. Beschlossen ist bislang nichts: Bis zu einer rechtskräftigen Gesetzesänderung gilt die einjährige Frist unverändert fort. Wir verfolgen die Entwicklung und richten die Beratung laufend am aktuellen Rechtsstand aus.

Staking, Lending und DeFi

Bei passivem Pool- oder Plattform-Staking sowie beim Lending zählen die Erträge in der Regel als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und sind im Zuflusszeitpunkt zum Marktwert zu versteuern; die anschließende Haltefrist der erhaltenen Coins beträgt ein Jahr, nicht zehn. Der Zuflusszeitpunkt kann seit dem BMF-Schreiben 2025 auf den Moment des Claimings gelegt werden, spätestens gilt der Zugang zum Ende des Kalenderjahres. Die aktive Blockerstellung (Forging) kann dagegen — wie das Mining — bei Umfang und Gewinnerzielungsabsicht zu gewerblichen Einkünften führen. Bei Liquidity Pools ist jeder Schritt — Einlage, Belohnung, Ausstieg — separat zu bewerten.

NFTs und Web3-Startups

NFTs gelten als eigene Wirtschaftsgüter; bei privater Spekulation greift § 23 EStG analog, bei Creatoren meist §§ 18 oder 15 EStG. Web3-Startups bringen eigene Themen mit: bilanzielle Bewertung von Token-Beständen, Token-Launches, Founder-Vesting, DAO-Strukturen. Wir kennen die einschlägige Rechtsprechung und integrieren Krypto-Software wie CoinTracking, Blockpit oder Koinly in die Buchhaltung.

International, Wegzug und Selbstanzeige

Bei einem Umzug ins Ausland zählen die jeweiligen Krypto-Regelungen — etwa Portugal, wo Gewinne nach mindestens einem Jahr für Privatanleger regelmäßig steuerfrei bleiben. Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) erfasst Krypto nur, wenn es über eine GmbH gehalten wird. Wer Jahre nichts erklärt hat, kann über eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) regularisieren — hier koordinieren wir mit spezialisierten Steuerstrafrechtsanwälten.

Typische Mandate

  • Private Krypto-Anleger und aktive Trader
  • Web3- und Krypto-Startups
  • Mandanten mit Wegzugs- oder Auslandsbezug
  • Nacherklärung zurückliegender Jahre

Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung

Welcher Steuerberater ist auf Kryptowährungen spezialisiert?

G-Tax Consulting berät bei der Besteuerung von Kryptowährungen – von Bitcoin und Ethereum über DeFi und Staking bis zu NFTs. Wir ordnen Transaktionen rechtssicher ein, bereiten Daten aus gängigen Tracking-Tools auf und erstellen die Steuererklärung. Vollständig digital und auf Wunsch in Deutsch, Englisch, Russisch oder Italienisch.

Wann sind Gewinne aus Kryptowährungen in Deutschland steuerfrei?

Gewinne aus dem Verkauf im Privatvermögen sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (seit 2024: 1.000 € pro Jahr). Bei Staking, Lending oder gewerblichem Handel gelten abweichende Regeln, die wir individuell prüfen.

Wie werden Staking- und DeFi-Erträge versteuert?

Erträge aus passivem Staking und Lending zählen in der Regel als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Marktwert zu erfassen. Für Currency-Token wie Bitcoin und Ether bleibt die Haltefrist der erhaltenen Coins bei einem Jahr; das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat eine Zehn-Jahres-Frist für diese Token ausgeschlossen. Die spätere Veräußerung kann zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen.

Mit welchen Krypto-Steuer-Tools arbeitet ihr?

Wir integrieren den Output der führenden Tools – CoinTracking, Blockpit und Koinly – in die Steuererklärung, statt tausende Transaktionen manuell zu erfassen.

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Struktur zu Ihrem Anliegen passt.

Erstgespräch anfragen