
Wie entsteht Doppelbesteuerung?
Zwei Prinzipien stehen sich in der internationalen Besteuerung gegenüber: das Wohnsitzprinzip und das Quellenprinzip. Deutschland besteuert nach dem Welteinkommensprinzip: Wer hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert grundsätzlich sein gesamtes globales Einkommen — unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wurde.
Das Quellland, also der Staat, in dem die Einkünfte entstehen, hat seinerseits ebenfalls ein Besteuerungsrecht. Wenn beide Staaten diesen Anspruch durchsetzen, ohne dass ein bilaterales Abkommen oder eine nationale Regelung Abhilfe schafft, entsteht echte Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen: Das wichtigste Schutzinstrument
Deutschland hat mit mehr als 90 Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen — völkerrechtliche Verträge, die das Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsarten zwischen den Vertragsstaaten aufteilen. Das DBA weist einer Einkunftsart entweder ausschließlich einem der beiden Staaten zu oder erlaubt beiden Staaten die Besteuerung, schreibt aber gleichzeitig vor, wie die Doppelbelastung zu vermeiden ist.
Die zwei Methoden
Es gibt zwei Hauptmethoden, die DBA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung einsetzen:
Freistellungsmethode — Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen. Wichtig: Der sogenannte Progressionsvorbehalt bewirkt dennoch, dass diese Einkünfte den Steuersatz auf die verbleibenden deutschen Einkünfte erhöhen.
Anrechnungsmethode — Beide Staaten besteuern die Einkünfte, aber die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer auf diese Einkünfte begrenzt — ein höherer Auslandssteuersatz führt nicht zur Erstattung.
Welche Methode im konkreten Fall gilt, hängt vom jeweiligen DBA und der Art der Einkünfte ab. Arbeitslohn, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Unternehmensgewinne werden in der Regel unterschiedlich behandelt.
Was gilt ohne Doppelbesteuerungsabkommen?
Nicht mit jedem Staat hat Deutschland ein DBA. In diesem Fall greift nationales deutsches Recht, insbesondere § 34c EStG. Diese Vorschrift erlaubt es, ausländische Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen oder als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten abzuziehen. Der Schutz ist damit geringer als unter einem DBA, aber er besteht.
Der Progressionsvorbehalt — oft übersehen
Selbst wenn Einkünfte nach der Freistellungsmethode von der deutschen Steuer ausgenommen werden, haben sie über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) eine mittelbare Wirkung auf die Steuerlast. Die freigestellten Einkünfte werden zwar nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz, der auf die übrigen deutschen Einkünfte angewendet wird.
Wer in Deutschland beispielsweise nur ein bescheidenes inländisches Einkommen hat, aber hohe steuerfreie Auslandseinkünfte bezieht, kann durch den Progressionsvorbehalt in eine deutlich höhere Steuerklasse rutschen, als es das inländische Einkommen allein rechtfertigen würde.
Typische Konstellationen für Expats
Arbeitnehmer mit Entsendung — Wer von einem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird, bleibt häufig in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, versteuert das Arbeitseinkommen aber auch im Tätigkeitsstaat. Das DBA regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Freiberufler mit internationalen Mandanten — Einkünfte aus selbständiger Arbeit können sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellstaat steuerpflichtig sein, insbesondere wenn dort eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte vorliegt.
Kapitalanleger mit ausländischen Depots — Dividenden und Zinsen aus ausländischen Quellen unterliegen häufig einer Quellensteuer im Ursprungsland. Diese kann auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden — allerdings nur bis zur Höhe der deutschen Steuer auf diese Einkünfte.
Wegzug aus Deutschland — Bei der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes endet die unbeschränkte Steuerpflicht, aber nicht zwingend sofort alle deutschen Besteuerungsrechte. Für bestimmte Einkunftsarten — etwa Immobilieneinkünfte aus deutschen Objekten — bleibt Deutschland als Quellstaat auch danach berechtigt zu besteuern.
Häufige Fragen
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?Ein DBA ist ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten hat. Deutschland hat mit über 90 Ländern ein DBA abgeschlossen.
Kann ich als Expat Steuern in zwei Ländern zahlen müssen?Ja, das ist möglich — insbesondere wenn kein DBA besteht oder wenn das DBA die Anrechnungsmethode vorsieht und der ausländische Steuersatz unter dem deutschen liegt. In den meisten Konstellationen verhindert das DBA jedoch eine vollständige Doppelbelastung.
Was ist der Progressionsvorbehalt?Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bewirkt, dass steuerfreie ausländische Einkünfte zwar nicht in Deutschland besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige in Deutschland zu versteuernde Einkommen erhöhen.
Was passiert ohne DBA mit dem Quellland?§ 34c EStG ermöglicht die Anrechnung oder den Abzug der ausländischen Steuer. Der Schutz ist weniger umfassend als unter einem DBA, verhindert aber in vielen Fällen die vollständige Doppelbelastung.
Gilt das DBA automatisch?DBA-Regelungen gelten grundsätzlich von Gesetzes wegen, müssen aber im Rahmen der Steuererklärung korrekt geltend gemacht werden. Bei Quellensteuerentlastungen im Ausland ist häufig ein separates Antragsverfahren beim zuständigen ausländischen Finanzamt erforderlich.
Ihre steuerliche Situation ist individuell.
Ob Entsendung, Wegzug, ausländisches Portfolio oder grenzüberschreitende Selbständigkeit — die korrekte Einordnung Ihrer Einkünfte erfordert eine Analyse des konkreten DBA und Ihrer persönlichen Steuerpflicht. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.
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