
Was sind ausländische Einkünfte im steuerlichen Sinne?
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert hier sein gesamtes Welteinkommen. Das schließt Einkünfte ein, die im Ausland erzielt wurden — aus unselbständiger Arbeit, selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder gewerblicher Tätigkeit. Diese Einkünfte müssen grundsätzlich in der deutschen Steuererklärung angegeben werden, auch wenn sie im Ausland bereits versteuert wurden.
Die zentrale Frage ist dabei nicht ob, sondern wie: Wie werden die ausländischen Einkünfte in der deutschen Steuererklärung erfasst, und welche Auswirkungen hat die im Ausland bereits gezahlte Steuer?
Die Anlage AUS — das wichtigste Formular
Ausländische Einkünfte und im Ausland gezahlte Steuern werden in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung erfasst. Für jedes Land, aus dem Einkünfte stammen, ist grundsätzlich eine separate Anlage AUS auszufüllen.
Die Anlage AUS dient zwei Zwecken: Sie dokumentiert die Höhe der ausländischen Einkünfte und die darauf im Ausland entrichtete Steuer. Auf dieser Grundlage prüft das Finanzamt, ob eine Anrechnung der ausländischen Steuer möglich ist oder ob die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen sind.
Freistellung oder Anrechnung — was gilt?
Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, welche Methode für die jeweiligen Einkünfte gilt.
Freistellungsmethode — Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert. Sie sind in der Steuererklärung dennoch anzugeben, da sie über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die verbleibenden deutschen Einkünfte beeinflussen. In der Anlage AUS werden sie als freizustellende Einkünfte eingetragen.
Anrechnungsmethode — Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland besteuert, die im Ausland gezahlte Steuer wird jedoch angerechnet. Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf diese Einkünfte entfällt. Ein im Ausland gezahlter Betrag, der die deutsche Steuer übersteigt, wird nicht erstattet.
Nachweispflichten
Das Finanzamt verlangt Nachweise über die im Ausland erzielten Einkünfte und die dort gezahlten Steuern. In der Praxis bedeutet das:
Für Arbeitseinkünfte aus dem Ausland: eine Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers über die Höhe der Vergütung und die einbehaltene Steuer, möglichst mit amtlicher Übersetzung.
Für Kapitalerträge: Jahressteuerbescheinigungen der ausländischen Depotbank, aus denen Dividenden, Zinsen und einbehaltene Quellensteuer hervorgehen.
Für Mieteinnahmen aus ausländischen Immobilien: eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie Nachweise über die im Ausland gezahlte Steuer.
Fehlen diese Nachweise, kann das Finanzamt die Anrechnung verweigern oder die Einkünfte schätzen — beides regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Besonderheiten bei Kapitalerträgen
Ausländische Kapitalerträge unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ausländische Quellensteuer kann darauf angerechnet werden — jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der sich nach dem jeweiligen DBA richtet. Viele DBA begrenzen die anrechenbare Quellensteuer auf 15 Prozent.
Wer ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank hält, profitiert häufig von der automatischen Anrechnung. Bei ausländischen Depots ist die manuelle Erfassung in der Steuererklärung erforderlich — inklusive Umrechnung in Euro zum Kurs des Zuflusszeitpunkts.
Verluste aus ausländischen Quellen
Verluste, die im Ausland entstanden sind, können in Deutschland nur unter eingeschränkten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Ausländische Verluste aus Staaten, mit denen Deutschland ein DBA hat, das die Freistellungsmethode vorsieht, sind in Deutschland nicht abzugsfähig — es sei denn, im Quellstaat sind keine positiven Einkünfte vorhanden, aus denen die Verluste verrechnet werden könnten (sogenannter negativer Progressionsvorbehalt).
Häufige Fehler in der Praxis
Ausländische Einkünfte werden nicht angegeben, weil sie im Ausland bereits versteuert wurden — das ist unzutreffend. Die Pflicht zur Angabe in Deutschland besteht unabhängig davon, ob eine tatsächliche Doppelbesteuerung entsteht.
Quellensteuer wird nicht geltend gemacht, obwohl eine Anrechnung möglich wäre — häufig weil die Nachweise nicht beschafft wurden.
Die Umrechnung ausländischer Einkünfte in Euro erfolgt zum falschen Kurs — maßgeblich ist grundsätzlich der Kurs zum Zeitpunkt des Zuflusses, nicht ein Jahresdurchschnittskurs.
Häufige Fragen
Muss ich ausländische Einkünfte in Deutschland angeben, auch wenn ich dort schon Steuern gezahlt habe?Ja. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger sind Sie verpflichtet, alle weltweiten Einkünfte in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Die im Ausland gezahlte Steuer wird dann — je nach DBA — angerechnet oder die Einkünfte werden freigestellt.
Was ist die Anlage AUS?Die Anlage AUS ist das Formular zur Erklärung ausländischer Einkünfte und im Ausland gezahlter Steuern. Für jedes Herkunftsland ist eine separate Anlage auszufüllen.
Wie werden ausländische Einkünfte in Euro umgerechnet?Maßgeblich ist der Kurs zum Zeitpunkt des Zuflusses. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich amtliche Umrechnungskurse, die für steuerliche Zwecke verwendet werden können.
Kann ich ausländische Verluste in Deutschland abziehen?Nur eingeschränkt. Bei Einkünften aus DBA-Staaten, für die die Freistellungsmethode gilt, sind ausländische Verluste in Deutschland grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen gelten beim negativen Progressionsvorbehalt.
Ihre steuerliche Situation ist individuell.
Ausländische Einkünfte richtig zu erfassen erfordert Kenntnis des anwendbaren DBA, der relevanten Formulare und der Nachweispflichten. Fehler wirken sich häufig direkt auf die Steuerlast aus. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.
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