Stand: Juli 2026 · Giulia Uggias-Sproß, Steuerberaterin (M.A. Taxation)
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert hier sein gesamtes Welteinkommen — auch Einkünfte, die im Ausland bereits versteuert wurden. Die zentrale Frage ist nicht ob, sondern wie sie in der deutschen Steuererklärung erfasst werden.
Kurz gesagt
- Alle ausländischen Einkünfte sind anzugeben — unabhängig davon, ob im Ausland schon Steuer gezahlt wurde
- Erfasst werden sie in der Anlage AUS — pro Herkunftsland eine eigene Anlage
- Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet: Freistellung (mit Progressionsvorbehalt) oder Anrechnung der ausländischen Steuer
- Anrechnung ist gedeckelt auf die deutsche Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt — ein Überhang wird nicht erstattet
- Umrechnung in Euro zum Kurs des Zuflusszeitpunkts, nicht zum Jahresdurchschnitt
- Ohne Nachweise kann das Finanzamt die Anrechnung verweigern oder schätzen — regelmäßig zu Ihrem Nachteil
Was sind ausländische Einkünfte im steuerlichen Sinne?
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert hier sein gesamtes Welteinkommen. Das schließt Einkünfte ein, die im Ausland erzielt wurden:
- aus unselbständiger Arbeit
- aus selbständiger Tätigkeit
- aus Kapitalvermögen
- aus Vermietung und Verpachtung
- aus gewerblicher Tätigkeit
Diese Einkünfte müssen grundsätzlich in der deutschen Steuererklärung angegeben werden — auch wenn sie im Ausland bereits versteuert wurden.
Was ist die Anlage AUS — und wofür brauche ich sie?
Ausländische Einkünfte und im Ausland gezahlte Steuern werden in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung erfasst. Für jedes Land, aus dem Einkünfte stammen, ist grundsätzlich eine separate Anlage AUS auszufüllen.
Sie dient zwei Zwecken:
- Dokumentation der Höhe der ausländischen Einkünfte
- Dokumentation der darauf im Ausland entrichteten Steuer
Auf dieser Grundlage prüft das Finanzamt, ob eine Anrechnung der ausländischen Steuer möglich ist oder ob die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen sind.
Freistellung oder Anrechnung — was gilt für mich?
Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, welche Methode für die jeweiligen Einkünfte gilt.
- Freistellungsmethode: Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert. Sie sind in der Steuererklärung dennoch anzugeben, da sie über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die verbleibenden deutschen Einkünfte beeinflussen. In der Anlage AUS werden sie als freizustellende Einkünfte eingetragen.
- Anrechnungsmethode: Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland besteuert, die im Ausland gezahlte Steuer wird jedoch angerechnet. Die Anrechnung ist begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt. Ein im Ausland gezahlter Betrag, der die deutsche Steuer übersteigt, wird nicht erstattet.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
- Arbeitseinkünfte aus dem Ausland: Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers über Höhe der Vergütung und einbehaltene Steuer — möglichst mit amtlicher Übersetzung.
- Kapitalerträge: Jahressteuerbescheinigungen der ausländischen Depotbank, aus denen Dividenden, Zinsen und einbehaltene Quellensteuer hervorgehen.
- Mieteinnahmen aus ausländischen Immobilien: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie Nachweise über die im Ausland gezahlte Steuer.
Fehlen diese Nachweise, kann das Finanzamt die Anrechnung verweigern oder die Einkünfte schätzen — beides regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Was gilt speziell für ausländische Kapitalerträge?
- Sie unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
- Ausländische Quellensteuer kann angerechnet werden — jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag nach dem jeweiligen DBA. Viele DBA begrenzen die anrechenbare Quellensteuer auf 15 Prozent.
- Bei einer inländischen Bank erfolgt die Anrechnung häufig automatisch.
- Bei ausländischen Depots ist die manuelle Erfassung erforderlich — inklusive Umrechnung in Euro zum Kurs des Zuflusszeitpunkts.
Kann ich ausländische Verluste in Deutschland abziehen?
Nur eingeschränkt. Ausländische Verluste aus Staaten, mit denen Deutschland ein DBA mit Freistellungsmethode hat, sind in Deutschland grundsätzlich nicht abzugsfähig — es sei denn, im Quellstaat sind keine positiven Einkünfte vorhanden, aus denen die Verluste verrechnet werden könnten (sogenannter negativer Progressionsvorbehalt).
Die drei häufigsten Fehler in der Praxis
- Einkünfte werden nicht angegeben, weil sie im Ausland bereits versteuert wurden. Das ist unzutreffend — die Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob eine tatsächliche Doppelbesteuerung entsteht.
- Quellensteuer wird nicht geltend gemacht, obwohl eine Anrechnung möglich wäre — häufig, weil die Nachweise nicht beschafft wurden.
- Falscher Umrechnungskurs: Maßgeblich ist grundsätzlich der Kurs zum Zeitpunkt des Zuflusses, nicht ein Jahresdurchschnittskurs.
Häufige Fragen
Muss ich ausländische Einkünfte angeben, auch wenn ich dort schon Steuern gezahlt habe?
Ja. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger sind Sie verpflichtet, alle weltweiten Einkünfte in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Die im Ausland gezahlte Steuer wird dann — je nach DBA — angerechnet oder die Einkünfte werden freigestellt.
Was ist die Anlage AUS?
Das Formular zur Erklärung ausländischer Einkünfte und im Ausland gezahlter Steuern. Für jedes Herkunftsland ist eine separate Anlage auszufüllen.
Wie werden ausländische Einkünfte in Euro umgerechnet?
Maßgeblich ist der Kurs zum Zeitpunkt des Zuflusses. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich amtliche Umrechnungskurse, die für steuerliche Zwecke verwendet werden können.
Kann ich ausländische Verluste in Deutschland abziehen?
Nur eingeschränkt. Bei Einkünften aus DBA-Staaten, für die die Freistellungsmethode gilt, sind ausländische Verluste in Deutschland grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen gelten beim negativen Progressionsvorbehalt.
Ihre steuerliche Situation ist individuell
Ausländische Einkünfte richtig zu erfassen erfordert Kenntnis des anwendbaren DBA, der relevanten Formulare und der Nachweispflichten. Fehler wirken sich häufig direkt auf die Steuerlast aus. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Russisch und Italienisch.